433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 22 Mittelschulgesetz (MiSG) - Besondere Aufgaben
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 22 Mittelschulgesetz (MiSG) · Besondere Aufgaben
1. Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.
2. Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.