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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 22 Mittelschulgesetz (MiSG) - Besondere Aufgaben

Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
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Art. 22 Mittelschulgesetz (MiSG) · Besondere Aufgaben

1. Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.

2. Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

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