433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 21 Mittelschulgesetz (MiSG) - Aufgaben
Kantonale Bildungsangebote - Fachmittelschulbildungsgänge
Art. 21 Mittelschulgesetz (MiSG) · Aufgaben
1. Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studien an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und höheren Fachschulen vor.
2. Sie vermitteln eine vertiefte Allgemeinbildung, die sich an den Ansprüchen der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder.
3. Sie fördern
a) die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen,
b) die Sozial- und Selbstkompetenz,
c) die Kompetenzen in ethischen Belangen,
d) die Fähigkeiten im musischen Bereich,
e) die physischen Fähigkeiten.
4. Sie werden mit schweizerisch anerkannten Fachmittelschulausweisen oder schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.