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Art. 20 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kantonale Maturitätskommission

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 20 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kantonale Maturitätskommission

1. Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen.

2. Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.

3. Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der gymnasialen Bildungsgänge.

4. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.

5. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.

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