433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 20 Mittelschulgesetz (MiSG) - Kantonale Maturitätskommission
Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
Art. 20 Mittelschulgesetz (MiSG) · Kantonale Maturitätskommission
1. Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen.
2. Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
3. Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der gymnasialen Bildungsgänge.
4. Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufgaben und die Organisation durch Verordnung.
5. Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder.