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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) - Massnahmen

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Art. 2 Mittelschulgesetz (MiSG) · Massnahmen

1. Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereitgestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 342 · be (Art. 2 und 48 ff. MiSG)
Private School Disciplinary Action Jurisdiction Dispute
n (Art. 2 und Art. 6 Bst. a MiSG). Daneben anerkennt er jedoch auch Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter und gewährt Beiträge (Art. 2 und 48 ff. MiSG; vgl. Martin Aubert, Bildungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungs- recht, 2. Aufl. 2013, S. 633 ff., 653 N. 40