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Art. 19 Mittelschulgesetz (MiSG) - Promotionen und Maturitätsprüfungen

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 19 Mittelschulgesetz (MiSG) · Promotionen und Maturitätsprüfungen

1. Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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