433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 18 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Kantonale Gymnasien
Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
Art. 18 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Kantonale Gymnasien
1. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei.
2. Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei.
3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen.