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Art. 18 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Kantonale Gymnasien

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 18 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Kantonale Gymnasien

1. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasien angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei.

2. Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei.

3. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen.

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