433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 16 Mittelschulgesetz (MiSG) - 2 Eignung
Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
Art. 16 Mittelschulgesetz (MiSG) · 2 Eignung
1. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben.
2. Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
3. Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.