433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 15 Mittelschulgesetz (MiSG) - Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
Art. 15 Mittelschulgesetz (MiSG) · Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
1. Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und
a) die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen oder
b) eine ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann.