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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 14 Mittelschulgesetz (MiSG) - Aufnahme

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 14 Mittelschulgesetz (MiSG) · Aufnahme

1. In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden.

2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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