433.12
MISGLEM
CH-BE
Art. 13 Mittelschulgesetz (MiSG) - Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
Art. 13 Mittelschulgesetz (MiSG) · Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehrmitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklären, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern.
2. Für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung.