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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 12 Mittelschulgesetz (MiSG) - Lehrpläne

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 12 Mittelschulgesetz (MiSG) · Lehrpläne

1. Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge.

2. Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen.

3. Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Erlass der Lehrpläne ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.

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