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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 11 Mittelschulgesetz (MiSG) - Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse

Kantonale Bildungsangebote - Gymnasiale Bildungsgänge
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Art. 11 Mittelschulgesetz (MiSG) · Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse

1. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung.

2. Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung.

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