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433.12 MISGLEM CH-BE

Art. 1 Mittelschulgesetz (MiSG) - Wirkungsziele

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Art. 1 Mittelschulgesetz (MiSG) · Wirkungsziele

1. Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das

a) auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet,

b) den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt,

c) ihnen so die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt ermöglicht,

d) sich mit den Veränderungen in Wissenschaft, Arbeitswelt und Gesellschaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht.

2. Es soll

a) eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im interkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt,

b) ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschulreife erlangen,

c) die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern,

d) die Kommunikationsfähigkeit, das ethische Handeln und das kulturelle Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern,

e) gleichwertige Bildungsangebote für die französischsprachigen und die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen,

f) zum Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, soziokultureller und regionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beitragen.

Wirkungsziele Art. T1-1 Mittelschulgesetz (MiSG) →

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