432.311
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CH-BE
Art. 9 Musikschulverordnung (MSV) - Jahresarbeitszeit
Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Anstellung
Art. 9 Musikschulverordnung (MSV) · Jahresarbeitszeit
1. Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Aufgaben des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
2. Die Jahresarbeitszeit der Schulleitungen entspricht derjenigen des Kantonspersonals. Sie verteilt sich auf die verschiedenen Aufgaben gemäss dem Pflichtenheft, das die Musikschule erstellt.