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Art. 8 Musikschulverordnung (MSV) - Berufsauftrag

Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Anstellung
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Art. 8 Musikschulverordnung (MSV) · Berufsauftrag

Der Berufsauftrag der Lehrkräfte richtet sich sinngemäss nach der Lehreranstellungsgesetzgebung und umfasst die Bereiche Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten und die Mitarbeit in der Schule. Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, mit der Schulleitung sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.

Die Lehrkräfte bilden sich weiter, erhalten und erweitern ihre künstlerische und pädagogische Qualifikation.

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