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Art. 7 Musikschulverordnung (MSV) - Auflösung von Stellvertretungsverhältnissen

Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Anstellung
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Art. 7 Musikschulverordnung (MSV) · Auflösung von Stellvertretungsverhältnissen

1. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, in dem die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.

2. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.

3. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.

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