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Art. 6 Musikschulverordnung (MSV) - Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses

Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Anstellung
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Art. 6 Musikschulverordnung (MSV) · Ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses

1. Aus triftigen Gründen kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Schulsemesters kündigen; die Kündigung ist schriftlich zu begründen.

2. Triftige Gründe liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte

a) ungenügende Leistungen erbringt,

b) Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat,

c) durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder

d) Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt.

3. Angestellte können ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.

4. Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

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