432.311
MSVOEMURSM
CH-BE
Art. 5 Musikschulverordnung (MSV) - Änderung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte
Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Anstellung
Art. 5 Musikschulverordnung (MSV) · Änderung des Beschäftigungsgrads der Lehrkräfte
1. Musikschulen und Lehrkräfte legen im Anstellungsvertrag einen Beschäftigungsgrad fest.
2. Die Musikschulen teilen den Lehrkräften eine Änderung des Beschäftigungsgrads jeweils auf Beginn eines Semesters unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich mit.
3. Die Erhöhung des Beschäftigungsgrads setzt die Zustimmung der Lehrkräfte voraus.
4. Die Senkung des Beschäftigungsgrads ist gegenüber den betroffenen Lehrkräften auf Verlangen hin zu begründen.