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432.311 MSVOEMURSM CH-BE

Art. 4 Musikschulverordnung (MSV)

Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Ergänzendes Recht
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Art. 4 Musikschulverordnung (MSV)

1. Die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte und der Schulleitungen der Musikschulen richten sich nach Anstellungsvertrag und Obligationenrecht, soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann.

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