432.311
MSVOEMURSM
CH-BE
Art. 4 Musikschulverordnung (MSV)
Anstellung und Gehalt von Lehrkräften und Schulleitungen - Ergänzendes Recht
Art. 4 Musikschulverordnung (MSV)
1. Die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte und der Schulleitungen der Musikschulen richten sich nach Anstellungsvertrag und Obligationenrecht, soweit dieser Verordnung keine Regelung entnommen werden kann.