432.311
MSVOEMURSM
CH-BE
Art. 3 Musikschulverordnung (MSV) - Angebot
Anerkennung von Musikschulen
Art. 3 Musikschulverordnung (MSV) · Angebot
1. Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6 MSG erfüllt.
2. Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot, wenn Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten werden sowie verschiedene Möglichkeiten bestehen, gemeinsam zu musizieren und öffentlich aufzutreten. Die Musikschulen können zusammen arbeiten, um ein vielseitiges Angebot zu gewährleisten.
3. Der Instrumentalunterricht genügt den Anforderungen, wenn er systematisch das Spektrum an Musikinstrumenten abdeckt, die in der europäischen Musiktradition gebräuchlich sind.