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Art. 22 Musikschulverordnung (MSV) - Anerkannte Ausbildungen

Beiträge und Abrechnungsverfahren
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Art. 22 Musikschulverordnung (MSV) · Anerkannte Ausbildungen

1. Als Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 MSG gelten die anerkannten Ausbildungen gemäss der Gesetzgebung über die Ausbildungsbeiträge.

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