432.311
MSVOEMURSM
CH-BE
Art. 22 Musikschulverordnung (MSV) - Anerkannte Ausbildungen
Beiträge und Abrechnungsverfahren
Art. 22 Musikschulverordnung (MSV) · Anerkannte Ausbildungen
1. Als Ausbildungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 MSG gelten die anerkannten Ausbildungen gemäss der Gesetzgebung über die Ausbildungsbeiträge.