432.311
MSVOEMURSM
CH-BE
Art. 2 Musikschulverordnung (MSV) - Gesuch
Anerkennung von Musikschulen
Art. 2 Musikschulverordnung (MSV) · Gesuch
1. Die Gesuche für eine Anerkennung auf den 1. August eines Jahres sind bis am 1. Februar des gleichen Jahres einzureichen und haben alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
2. Auf Verlangen sind zusätzliche Unterlagen einzureichen, Auskünfte zu erteilen und ist Einsicht in Akten zu gewähren.
3. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.