Art. 9 Musikschulgesetz (MSG) - Grundsatz
Art. 9 Musikschulgesetz (MSG) · Grundsatz
1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten, die besucht werden durch zugelassene Musikschülerinnen und Musikschüler ab Eintritt in den Kindergarten bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden.
2. Zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht wird zugelassen, wer
a) musikalisch interessiert ist,
b) für den Besuch des Musikschulunterrichts motiviert ist und
c) die Voraussetzungen mitbringt, dem Musikschulunterricht zu folgen, die Unterrichtsinhalte umzusetzen und entsprechende Fortschritte zu erzielen.
3. Das Reglement des Verbands für Musikschulen regelt das Nähere zur Zulassung zum mit Beiträgen unterstützten Musikschulunterricht.