432.31
MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 8 Musikschulgesetz (MSG) - Anstellung von Lehrkräften und Schulleitungen
Anerkennung von Musikschulen, Personalrecht
Art. 8 Musikschulgesetz (MSG) · Anstellung von Lehrkräften und Schulleitungen
1. Die Musikschulen stellen die Lehrkräfte und Schulleitungen mit einem privatrechtlichen Vertrag an.
2. Für die Anstellung der Lehrkräfte und Schulleitungen an den Musikschulen regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Grundsätze über
a) das Gehalt und das Gehaltssystem,
b) die Bemessung der Arbeitszeit,
c) den Berufsauftrag der Lehrkräfte sowie
d) die Kündigungsgründe, -fristen und -termine.