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Art. 6 Musikschulgesetz (MSG) - Anerkennung von Musikschulen

Anerkennung von Musikschulen, Personalrecht
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Art. 6 Musikschulgesetz (MSG) · Anerkennung von Musikschulen

1. Der Kanton anerkennt eine Musikschule, sofern diese die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt

a) Die Musikschule steht der gesamten Kantonsbevölkerung offen.

b) Sie verfügt über ein vielseitiges Angebot.

c) Sie hält das Reglement des Verbands der Musikschulen über die Zulassung zum Musikschulunterricht, die Qualität und Evaluation der Musikschulen sowie die Weiterbildung ein.

d) Mindestens eine Gemeinde arbeitet mit der Musikschule zusammen und hat mit ihr einen Leistungsvertrag abgeschlossen.

e) Die Musikschule hält die Bestimmungen über die Anstellung der Lehrkräfte und der Schulleitung gemäss dieser Gesetzgebung ein.

f) Sie ist Mitglied des Verbands der Musikschulen.

2. Der Kanton hört den Verband der Musikschulen vor dem Entscheid über die Anerkennung an.

3. Die Anerkennung gilt für fünf Jahre.

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