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Art. 5 Musikschulgesetz (MSG) - Verband der Musikschulen

Allgemeines
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Art. 5 Musikschulgesetz (MSG) · Verband der Musikschulen

1. Die anerkannten Musikschulen schliessen sich als Verein zum Verband der Musikschulen zusammen.

2. Der Verband der Musikschulen unterstützt den Kanton bei folgenden Aufgaben

a Qualitätssicherung der Musikschulen,

b Weiterbildung der Musikschullehrkräfte und Schulleitungen und

c Abrechnung der Kantonsbeiträge an den Musikschulunterricht.

3. Er regelt durch Reglement

a die Zulassung zum Musikschulunterricht, der mit Beiträgen unterstützt wird,

b die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Musikschulen,

c die Evaluation und

d die Weiterbildung.

4. Er überwacht die Einhaltung seines Reglements und meldet dem Kanton allfällige Verstösse.

5. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musikschulen.

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