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MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 5 Musikschulgesetz (MSG) - Verband der Musikschulen
Allgemeines
Art. 5 Musikschulgesetz (MSG) · Verband der Musikschulen
1. Die anerkannten Musikschulen schliessen sich als Verein zum Verband der Musikschulen zusammen.
2. Der Verband der Musikschulen unterstützt den Kanton bei folgenden Aufgaben
a Qualitätssicherung der Musikschulen,
b Weiterbildung der Musikschullehrkräfte und Schulleitungen und
c Abrechnung der Kantonsbeiträge an den Musikschulunterricht.
3. Er regelt durch Reglement
a die Zulassung zum Musikschulunterricht, der mit Beiträgen unterstützt wird,
b die Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Musikschulen,
c die Evaluation und
d die Weiterbildung.
4. Er überwacht die Einhaltung seines Reglements und meldet dem Kanton allfällige Verstösse.
5. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Volksschule und den Musikschulen.