432.31
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CH-BE
Art. 4 Musikschulgesetz (MSG) - Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Allgemeines
Art. 4 Musikschulgesetz (MSG) · Aufgaben von Kanton und Gemeinden
1. Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Die Gemeinden leisten Beiträge an den Musikschulunterricht gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.