432.31
MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 3 Musikschulgesetz (MSG) - Massnahmen
Allgemeines
Art. 3 Musikschulgesetz (MSG) · Massnahmen
1. Die Ziele dieses Gesetzes werden insbesondere durch Anerkennung der Musikschulen und Gewähren von Beiträgen erreicht.