432.31
MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 20 Musikschulgesetz (MSG) - Anerkennung der Musikschulen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Musikschulgesetz (MSG) · Anerkennung der Musikschulen
1. Um die Anerkennung nach diesem Gesetz muss erstmals auf den 1. August 2014 ersucht werden. Die Anerkennung der Musikschulen nach dem bisherigen Recht verlängert sich bis zum 31. Juli 2014.