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Art. 2 Musikschulgesetz (MSG) - Ziele

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Art. 2 Musikschulgesetz (MSG) · Ziele

1. Dieses Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass

a musikalisch interessierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene das Spielen eines Instruments, den Gesang oder das gemeinsame Musizieren erlernen können,

b die Musikschülerinnen und Musikschüler aktiv am Musikleben ihrer Region teilnehmen können,

c die musikalische Begabung und damit verbunden die Bildung einer ganzheitlichen Persönlichkeit der Musikschülerinnen und Musikschüler unterstützt werden,

d musikalisch besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler unterstützt werden und

e die engere Zusammenarbeit der Musikschulen mit der Volksschule, den Schulen der Sekundarstufe II und Musikinstitutionen gefördert wird.

2. Der Musikschulunterricht ergänzt und vertieft den Musikunterricht der Volksschule und der Schulen der Sekundarstufe II.

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