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Art. 19 Musikschulgesetz (MSG) - Zulassungsvoraussetzungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 19 Musikschulgesetz (MSG) · Zulassungsvoraussetzungen

1. Die Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz werden erstmals auf den 1. August 2013 angewandt.

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