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Art. 18 Musikschulgesetz (MSG) - Verband der Musikschulen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 18 Musikschulgesetz (MSG) · Verband der Musikschulen

Die Vertragsdauer des Leistungsvertrags zwischen dem Kanton und dem Verband der Musikschulen gemäss Artikel 12 und damit auch die Aufgaben und die Entschädigung des Verbands der Musikschulen nach diesem Gesetz beginnen am 1. Februar 2013.

Der Verband der Musikschulen erlässt das Reglement gemäss Artikel 5 auf den 1. Februar 2013.

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