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Art. 17 Musikschulgesetz (MSG) - Beitragsberechtigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 17 Musikschulgesetz (MSG) · Beitragsberechtigung

1. Der Musikschulbesuch von Kindern und jungen Erwachsenen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht in den Kindergarten eingetreten sind bzw. das 25. Altersjahr bereits vollendet haben, wird mit Beiträgen gemäss dem bisherigen Recht unterstützt bis am 31. Juli 2012.

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