432.31
MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 16 Musikschulgesetz (MSG) - Zuständige Stellen
Vollzug
Art. 16 Musikschulgesetz (MSG) · Zuständige Stellen
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
Sie verfügt die Beiträge des Kantons an die einzelnen Musikschulen und die Entschädigung des Verbands der Musikschulen.
Über weitere Beiträge des Kantons verfügt das zur Bewilligung der Ausgabe befugte Organ.
Über eine allfällige Plafonierung der Kantonsbeiträge an die Musikschulen beschliesst der Regierungsrat.