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Art. 14 Musikschulgesetz (MSG)

Beitragskürzung und Widerruf der Anerkennung
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Art. 14 Musikschulgesetz (MSG)

1. Der Kanton kann die Kantonsbeiträge kürzen oder die Anerkennung einer Musikschule während der Geltungsdauer widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.

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