432.31
MSGLEMULSM
CH-BE
Art. 14 Musikschulgesetz (MSG)
Beitragskürzung und Widerruf der Anerkennung
Art. 14 Musikschulgesetz (MSG)
1. Der Kanton kann die Kantonsbeiträge kürzen oder die Anerkennung einer Musikschule während der Geltungsdauer widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.