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Art. 12 Musikschulgesetz (MSG) - Entschädigung des Verbands der Musikschulen
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Art. 12 Musikschulgesetz (MSG) · Entschädigung des Verbands der Musikschulen
1. Der Kanton regelt in einem Leistungsvertrag mit dem Verband der Musikschulen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 5.
2. Die Höhe der Entschädigung deckt die Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgabe ergeben. Es wird eine Pauschale ausgerichtet.