Art. 11 Musikschulgesetz (MSG) - Gemeindebeiträge
Art. 11 Musikschulgesetz (MSG) · Gemeindebeiträge
1. Die Gemeinde unterstützt die anerkannten Musikschulen mit Beiträgen an Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 für Musikschülerinnen und Musikschüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2. Die Gemeinde kann ihre Beiträge auf den Unterrichtsbesuch in einer von ihr bezeichneten Musikschule oder in mehreren von ihr bezeichneten Musikschulen beschränken.
3. Sie hat den Beitrag an eine von ihr nicht bezeichnete Musikschule zu leisten, wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund für den Unterrichtsbesuch in dieser Musikschule besteht. Im Streitfall erlässt die Gemeinde eine Verfügung.
4. Der Beitrag der Gemeinde an die Personalkosten pro Unterrichtseinheit ist mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag.
5. Zusätzlich beteiligt sich die Gemeinde anteilmässig an den Betriebs- und Infrastrukturkosten der Musikschulen.