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Art. 10 Musikschulgesetz (MSG) - Kantonsbeiträge

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Art. 10 Musikschulgesetz (MSG) · Kantonsbeiträge

1. Die Beiträge des Kantons betragen 30 Prozent der durch die Lehrkräfte und Schulleitungen verursachten und an die Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 anrechenbaren Personalkosten einer Musikschule.

2. Die Personalkosten umfassen

a die Bruttolöhne (inkl. 13. Monatsgehalt, Treueprämien, Familien- und Betreuungszulagen),

b die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen sowie

c die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (ohne freiwillige Einkaufsbeiträge).

3. Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Kanton die Beiträge plafonieren. Die Beiträge an die Musikschulen werden dabei anteilsmässig gekürzt.

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