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CH-BE
Art. 10 Musikschulgesetz (MSG) - Kantonsbeiträge
Beiträge
Art. 10 Musikschulgesetz (MSG) · Kantonsbeiträge
1. Die Beiträge des Kantons betragen 30 Prozent der durch die Lehrkräfte und Schulleitungen verursachten und an die Unterrichtseinheiten gemäss Artikel 9 anrechenbaren Personalkosten einer Musikschule.
2. Die Personalkosten umfassen
a die Bruttolöhne (inkl. 13. Monatsgehalt, Treueprämien, Familien- und Betreuungszulagen),
b die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen sowie
c die Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge (ohne freiwillige Einkaufsbeiträge).
3. Zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts kann der Kanton die Beiträge plafonieren. Die Beiträge an die Musikschulen werden dabei anteilsmässig gekürzt.