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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 9 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Zuständige Stelle

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Zuweisungsentscheid
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Art. 9 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Zuständige Stelle

Das regionale Schulinspektorat ist die zuständige Stelle im Sinne von Artikel 21e VSG, die das besondere Volksschulangebot im Einzelfall verfügt.

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