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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 8 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde

Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Bedarfsermittlung
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Art. 8 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde

1. Die zuständige Jugendstrafbehörde führt die standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens durch.

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