432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 8 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde
Allgemeine Bestimmungen zum besonderen Volksschulangebot - Zuweisungsverfahren - Bedarfsermittlung
Art. 8 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Abklärung im Rahmen eines jugendstrafrechtlichen Verfahrens, zuständige Behörde
1. Die zuständige Jugendstrafbehörde führt die standardisierte Ermittlung des Bedarfs am besonderen Volksschulangebot im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens durch.