432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 74 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Einführung des Tagesschulangebots
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 74 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Einführung des Tagesschulangebots
1. Die besonderen Volksschulen können in besonderen Fällen bis zum 31. Juli 2024 davon absehen, ein Tagesschulangebot zu führen, auch wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 42 erfüllt sind.