Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 73 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Ausgleich der Lastenverschiebung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (79 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Ausgleich der Lastenverschiebung

1. Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Umfang von 3.49 Millionen Franken pro Jahr als Folge der Änderung vom 10. Juni 2021 des Volksschulgesetzes wird ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Lastenausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) angerechnet.

← Art. 72 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) Geltungsbereich Art. 74 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →