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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 72 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 72 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in begründeten Fällen bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserordentliche Infrastruktur- und Betriebskostenpauschalen an besondere Volksschulen ausrichten.

2. Die Pauschalen werden schrittweise an die ordentlichen Pauschalen angepasst.

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