432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 72 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 72 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Infrastruktur- und Betriebskostenpauschale
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in begründeten Fällen bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserordentliche Infrastruktur- und Betriebskostenpauschalen an besondere Volksschulen ausrichten.
2. Die Pauschalen werden schrittweise an die ordentlichen Pauschalen angepasst.