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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 71 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Übergang integrativer Schulung

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 71 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Übergang integrativer Schulung

Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die integrativ in einer Schule mit Regelklassen tätig sind, bleiben bis Ende Schuljahr 2021/2022 bei der jeweiligen besonderen Volksschule angestellt.

Sie werden ab dem Schuljahr 2022/2023 durch die Gemeinden angestellt.

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