432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 71 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Übergang integrativer Schulung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 71 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Übergang integrativer Schulung
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die integrativ in einer Schule mit Regelklassen tätig sind, bleiben bis Ende Schuljahr 2021/2022 bei der jeweiligen besonderen Volksschule angestellt.
Sie werden ab dem Schuljahr 2022/2023 durch die Gemeinden angestellt.