432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 70 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Gehalt
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 70 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Gehalt
1. Die besonderen Volksschulen entlöhnen diejenigen Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehrkräften der Schulen mit Regelklassen zu tief eingestuft sind, ab dem 1. August 2022 entsprechend den Lehrkräften der Schulen mit Regelklassen.
2. Für Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung im Vergleich zu Lehrkräften in Schulen mit Regelklassen zu hoch eingestuft sind,
a) wird in der betreffenden Anstellung der nominelle Besitzstand gewahrt,
b) werden der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg bis zur vollständigen Angleichung an die Einstufung der Lehrkräfte der Schulen mit Regelklassen nicht gewährt.