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Art. 69c Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Entschädigung der Schulkommission

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Art. 69c Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Entschädigung der Schulkommission

1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission sowie den Mitgliedern werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen ausgerichtet.

2. Der Präsidentin oder dem Präsidenten wird zusätzlich eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.

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