432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 69b Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Schulkommission
Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee
Art. 69b Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Schulkommission
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt eine Schulkommission zur Unterstützung und Weiterentwicklung des HSM ein und ernennt die Mitglieder.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
3. Die Schulkommission
a) unterstützt die regionale Verankerung des HSM,
a1) * erlässt das Reglement gemäss Artikel 21l Absatz 1 Buchstabe e VSG und stellt es der Bildungs- und Kulturdirektion zur Genehmigung zu,
b) verfügt temporäre Schulausschlüsse gemäss der Volksschulgesetzgebung,
c) * berät die zuständige Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung in strategischen Fragen und
d) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr im Organisationsreglement zugewiesen sind.