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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 69 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kostenübernahmegarantie

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Interkantonaler Schulbesuch
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Art. 69 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kostenübernahmegarantie

1. Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

2. Sie setzt eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot durch das regionale Schulinspektorat gemäss dieser Verordnung voraus.

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