432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 69 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Kostenübernahmegarantie
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Interkantonaler Schulbesuch
Art. 69 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Kostenübernahmegarantie
1. Die Erteilung einer Kostenübernahmegarantie gemäss IVSE oder bilateraler Vereinbarung an eine Institution eines anderen Kantons erfolgt durch die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2. Sie setzt eine Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot durch das regionale Schulinspektorat gemäss dieser Verordnung voraus.