432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 68 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) - Abgeltung
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Interkantonaler Schulbesuch
Art. 68 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) · Abgeltung
1. Die Übernahme der Kosten des besonderen Volksschulangebots für Kinder in einer ausserkantonalen Institution richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für soziale Einrichtungen (IVSE).
2. Ist der andere Kanton dieser Vereinbarung nicht beigetreten, erfolgt die Abgeltung gemäss Vereinbarung mit dem anderen Kanton.