432.282
BVSVOOSEOOSSE
CH-BE
Art. 67 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Verschiedenes - Einstufung
Art. 67 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)
Die besonderen Volksschulen können die Einstufung der Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen durch die Abteilung Personaldienstleistungen des Amts für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion berechnen lassen.
Die Entschädigung für die Berechnung der Einstufung bemisst sich nach Zeitaufwand.