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432.282 BVSVOOSEOOSSE CH-BE

Art. 67 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

Bestimmungen zu den besonderen Volksschulen - Verschiedenes - Einstufung
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Art. 67 Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV)

Die besonderen Volksschulen können die Einstufung der Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen durch die Abteilung Personaldienstleistungen des Amts für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion berechnen lassen.

Die Entschädigung für die Berechnung der Einstufung bemisst sich nach Zeitaufwand.

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